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Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Bekämpfung der Ratten (Rattenverordnung)
Auf Grund der §§ 76 und 108 Wiener Stadtverfassung wird verordnet:
Anwendungsbereich § 1.
(1) Diese Verordnung regelt Maßnahmen zur Bekämpfung der Ratten in Wien.
(2) In Gesetzen und Verordnungen des Bundes oder Landes sowie in anderen ortspolizeilichen Vorschriften der Gemeinde Wien enthaltene Bestimmungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.
Bekämpfung und Nachschau § 2.
(1) Ratten sind auf allen Liegenschaften zu bekämpfen, auf denen Rattenbefall festgestellt wurde oder wegen der Art der Nutzung, der Lage, der Reinlichkeitsverhältnisse oder des Zustandes der Baulichkeiten die Gefahr eines Rattenbefalls anzunehmen ist.
(2) Die Feststellung des Rattenbefalls oder der Gefahr eines solchen hat durch regelmäßige Nachschau auf den Liegenschaften einschließlich Hauskanäle, Senkgruben, unterirdische Gänge, Gewölbe, sonstige Anlagen und Einrichtungen sowie Gärten, Uferböschungen, Gräben und Dämmen zu erfolgen.
(3) Die Nachschau hat jedenfalls zu erfolgen: 1. in den in Anlage A zu dieser Verordnung angeführten Gebietsteilen auf Liegenschaften mit Wohnhausanlagen, Parkanlagen oder gewerblich bzw. industriell genützten Objekten alle vier Monate, 2. in den in Anlage B zu dieser Verordnung angeführten Gebietsteilen alle vier Monate, 3. in allen übrigen Gebietsteilen (außerhalb der Anlage A und B) alle zwei Monate.
(4) Wird Rattenbefall oder die Gefahr eines solchen festgestellt, sind Rattenbekämpfungsmaßnahmen so lange durchzuführen, bis keine Anzeichen für Rattenbefall mehr feststellbar sind oder die Gefahr eines Rattenbefalls nicht mehr gegeben ist.
Verpflichtete § 3.
Die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften, bei Wohnungseigentumsobjekten die jeweilige Eigentümergemeinschaft, sind verpflichtet, die zur Feststellung des Rattenbefalls oder der Gefahr eines solchen erforderlichen Nachschauen zu veranlassen und bei Rattenbefall oder Feststellung der Gefahr eines solchen unverzüglich Maßnahmen zur Bekämpfung der Ratten zu treffen.
Info seitens der Vereinsleitung