Schaukasten
Asiatische Hornisse (Vespa velutina)
Die Asiatische Hornisse, Vespa velutina (Varietät nigrithorax), wurde aus Südostasien im Jahr 2004 in Frankreich eingeschleppt. Seitdem breitet sie sich unaufhaltsam in Europa aus. Am 9. April 2024 wurde sie erstmals in Österreich (Stadt Salzburg) gesichtet.
Nach derzeitiger Einschätzung handelt sich aufgrund der Jahreszeit um einen Einzelfund, vermutlich einer Königin ohne etabliertes Nest.
Wir bitten die österreichischen Imker:innen aus gegebenem Anlass um erhöhte Aufmerksamkeit in der Nähe ihrer Bienenvölker. Aufgrund von Erfahrungen in anderen Ländern empfehlen wir folgende Vorgangsweise: beobachten Sie in den kommenden Wochen bei Ihren regulären Bienenstandbesuchen den Bienenflug vor den Völkern etwa 20 Minuten lang – dieser Zeitraum sollte ausreichen, um ein eventuelles Auftreten der Asiatischen Hornisse zu erkennen. Bei Verdacht dokumentieren Sie bitte die Situation (Foto, Film) und melden Sie den Verdacht den zuständigen Stellen. Für invasive Arten sind das Bundesamt für Ernährungssicherheit (Importkontrolle) sowie die neun Landesregierungen zuständig. Weitere Informationen finden Sie hier.
Beim Imkerhof Salzburg wurde für Salzburg eine eigene Hotline zur Meldung von Sichtungen der Asiatischen Hornisse eingerichtet: +43 (0)664/99025539
Bitte keine Tiere fangen oder abtöten, da Verwechslungen mit heimischen Arten möglich sind.
Information zum OBI Rabatt
OBI Stammkunden Rabatt für Kleingartenverein
OBI hat uns Ende 2023 mitgeteilt, dass trotz mehrerer notwendiger Kürzungen bei Großkundenrabatten, die Kleingartenfamilie weiterhin in den Genuss eines Rabattvorteils kommt.
Mit der „heyOBI“ App können Kleingärtner auch 2024 weiterhin von einem zusätzlichem 7+1% Stammkunden-Rabatt profitieren.
Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Bekämpfung der Ratten (Rattenverordnung)
Auf Grund der §§ 76 und 108 Wiener Stadtverfassung wird verordnet:
Anwendungsbereich § 1.
(1) Diese Verordnung regelt Maßnahmen zur Bekämpfung der Ratten in Wien.
(2) In Gesetzen und Verordnungen des Bundes oder Landes sowie in anderen ortspolizeilichen Vorschriften der Gemeinde Wien enthaltene Bestimmungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.
Bekämpfung und Nachschau § 2.
(1) Ratten sind auf allen Liegenschaften zu bekämpfen, auf denen Rattenbefall festgestellt wurde oder wegen der Art der Nutzung, der Lage, der Reinlichkeitsverhältnisse oder des Zustandes der Baulichkeiten die Gefahr eines Rattenbefalls anzunehmen ist.
(2) Die Feststellung des Rattenbefalls oder der Gefahr eines solchen hat durch regelmäßige Nachschau auf den Liegenschaften einschließlich Hauskanäle, Senkgruben, unterirdische Gänge, Gewölbe, sonstige Anlagen und Einrichtungen sowie Gärten, Uferböschungen, Gräben und Dämmen zu erfolgen.
(3) Die Nachschau hat jedenfalls zu erfolgen: 1. in den in Anlage A zu dieser Verordnung angeführten Gebietsteilen auf Liegenschaften mit Wohnhausanlagen, Parkanlagen oder gewerblich bzw. industriell genützten Objekten alle vier Monate, 2. in den in Anlage B zu dieser Verordnung angeführten Gebietsteilen alle vier Monate, 3. in allen übrigen Gebietsteilen (außerhalb der Anlage A und B) alle zwei Monate.
(4) Wird Rattenbefall oder die Gefahr eines solchen festgestellt, sind Rattenbekämpfungsmaßnahmen so lange durchzuführen, bis keine Anzeichen für Rattenbefall mehr feststellbar sind oder die Gefahr eines Rattenbefalls nicht mehr gegeben ist.
Verpflichtete § 3.
Die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften, bei Wohnungseigentumsobjekten die jeweilige Eigentümergemeinschaft, sind verpflichtet, die zur Feststellung des Rattenbefalls oder der Gefahr eines solchen erforderlichen Nachschauen zu veranlassen und bei Rattenbefall oder Feststellung der Gefahr eines solchen unverzüglich Maßnahmen zur Bekämpfung der Ratten zu treffen.
Info seitens der Vereinsleitung