Merkblatt „Planen und Bauen im Kleingarten“ der MA 37 (Baubehörde)
siehe: http://www.wien.gv.at/wohnen/baupolizei/rtf/merkblatt-klg.rtf
Informationen seitens des Zentralverbandes der Kleingärtner und Siedler
siehe: http://www.kleingaertner.at/service/part_bauw.htm
Baukaution
Zur Befriedigung allfälliger Schadenersatzforderungen des Kleingartenvereines an den Bauherrn, entstanden durch das Bauvorhaben „Neubau oder Umbau eines Kleingartenhauses oder Kleingartenwohnhauses“ ist beim KGV gemäß Beschluss der Generalversammlung bei Vorlage der einreichfähigen Baupläne, die vom Verein zu unterfertigen sind, eine Kaution in Höhe von € 3.000.- zu hinterlegen. Der Betrag kann in bar oder gebucht auf einem Sparbuch hinterlegt werden.
Hierüber wird eine Kautionsvereinbarung abgeschlossen.
Die wichtigsten Bestimmungen dieser Vereinbarung lauten:
Die Kaution dient der Befriedigung allfälliger Schadenersatzforderungen des KGV an den Bauherrn, die durch den Verkehr und den Einsatz von Baumaschinen und Baufahrzeugen, aber auch durch das Baugeschehen selbst (etwa durch fehlende oder mangelhafte Baugrubenabsicherung) an den Einrichtungen des KGV (aber auch an Einrichtungen einzelner Mitglieder), beispielsweise an der Infrastruktur (z.B. Wege, Zäune, Leitungen), entstehen.
Allfällige Schadenersatzforderungen sind vom KGV beim Bauherrn geltend zu machen.
Die Kaution wird vom KGV nach Fertigstellung des Bauvorhabens abzüglich allenfalls entstandenen Forderungen dem Bauherrn zurückbezahlt.
Die Rückforderung der Kaution hat der Bauherr unter Vorlage der Fertigstellungsanzeige beim KGV zu betreiben.
Aus der Kaution können auch Verzugszinsen und allfällige Prozesskosten abgedeckt werden.
Für eine allfällige Nutzung des Vereinsplatzes oder von Flächen auf den vermieteten Parkplätzen ist seitens des Bauherrn keine weitere Kaution zu zahlen, jedoch eine gesonderte Vereinbarung zur zeitlich limitierten Benutzung mit dem KGV für den jeweiligen Anlassfall abzuschließen.
Bei Abschluss der Kautionsvereinbarung wird gemeinsam (KGV und Bauherr) festgestellt, ob irgendwelche Schäden an der Infrastruktur (Wege, Vereinsplatz, Tore, Zäune, Elektrokästen, Gebäude etc.) bestehen. Sollte dies der Fall sein, wird dies in der Vereinbarung vermerkt. Ebenso wird bei Rückgabe der Kaution vorgegangen.
1. Pachtrücklegung und Vergabe des Kleingartens an einen Neupächter
1 a) Kündigung des Unterpachtvertrages (zum 31. März oder zum 30. November eines jeden Jahres unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist)
oder
b) Einvernehmliche Auflösung des Unterpachtvertrages.
Der Antrag hiezu kann über den Kleingartenverein eingebracht werden.
Der Kleingartenverein ist von einer beabsichtigten Pachtrücklegung in Kenntnis zu setzen.
2) Beauftragung eines dazu befugten Schätzmeisters zur Erstellung eines Schätzgutachtens.
Zweckmäßigerweise erfolgt dies im Einvernehmen mit dem Kleingartenverein.
3) Der Kleingartenverein schlägt nach Vorlage des Schätzgutachtens einen Neupächter vor.
Es wird ausdrücklich festgehalten, dass die Neuvergabe des Gartens durch den bisherigen Pächter nicht zulässig und möglich ist. Das ausschließliche Vorschlagsrecht für einen Neupächter liegt beim Kleingartenverein.
4) Dem bisherigen Pächter steht die im Schätzgutachten ermittelte Ablösesumme zu. Diese ist vom Neupächter an den bisherigen Pächter zu bezahlen. Die geschätzte Summe darf um höchstens 10% überschritten werden.
5) Vom Fachberater des Kleingartenvereins wird auf der betroffenen Parzelle eine Gartenbegehung durchgeführt. Der Termin hierfür wird im Einvernehmen festgelegt.
6) Bei Einigung zwischen dem bisherigen und dem neuen Pächter erfolgt die Umschreibung am Vereinssprechtag im Beisein beider Parteien.
Der Neupächter erhält seinen Pachtvertrag auf Basis der Umschreibungsvereinbarung in der Folge vom Zentralverband der Kleingärtner und Siedler. Dem Kleingartenverein ist vom neuen Pächter eine Beitrittsgebühr zu bezahlen.
2. Familien-Umschreibung
1) Der Kleingartenverein ist von der beabsichtigten Umschreibung in Kenntnis zu setzen.
2) Eine Umschreibung (Übertragung der Pachtrechte) ist auf folgende Personen möglich:
Ehegatten, Lebensgefährten, Verwandte in gerader Linie (z.B. Kind, Enkelkind) oder Wahlkind.
3) Vom Fachberater des Kleingartenvereins wird auf der betroffenen Parzelle eine Gartenbegehung durchgeführt. Der Termin hiefür wird im Einvernehmen festgelegt.
4) Umschreibung am Vereinssprechtag im Beisein beider Parteien.
Der Neupächter erhält seinen Pachtvertrag auf Basis der Umschreibungsvereinbarung in der Folge vom Zentralverband der Kleingärtner und Siedler. Dem Kleingartenverein ist vom neuen Pächter eine Beitrittsgebühr zu bezahlen.
3. Fortsetzung der Unterpacht nach Tod des Unterpächters
1) Dem Kleingartenverein ist der Sterbefall eines Unterpächters mitzuteilen.
2) Zwecks Eintritt in den Unterpachtvertrag des Verstorbenen, können binnen 2 Monaten folgende Personen schriftlich ihre Eintrittsbereitschaft erklären: Ehegatten, Verwandte in gerader Linie (z.B. Kind, Enkelkind), Wahlkind oder Personen, die an der Bewirtschaftung des Kleingartens in den letzten 5 Jahren maßgeblich mitgewirkt haben.
Die Abgabe einer derartigen Erklärung ist beim Kleingartenverein möglich. Dieser leitet diese Erklärung an den Zentralverband der Kleingärtner und Siedler weiter.
3) Dem Kleingartenverein wird vom Zentralverband der Kleingärtner und Siedler zutreffendenfalls mitgeteilt, welche Person gemäß Punkt 2 in den Unterpachtvertrag des Verstorbenen eintritt.
Andernfalls erlischt das Unterpachtrecht. Diesfalls haben die Erben des Verstorbenen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen entsprechend § 15 Bundeskleingartengesetz.
4) Vom Fachberater des Kleingartenvereins wird auf der betroffenen Parzelle eine Gartenbegehung durchgeführt. Der Termin hiefür wird im Einvernehmen festgelegt.
5) Umschreibung am Vereinssprechtag im Beisein des Eintrittsberechtigten.
Der Neupächter erhält seinen Pachtvertrag auf Basis der Umschreibungsvereinbarung in der Folge vom Zentralverband der Kleingärtner und Siedler.
Zu beachten ist:
– Das Unterpachtrecht des verstorbenen Unterpächters fällt nicht in den Nachlass des Verstorbenen.
Hieraus folgt, dass es daher auch nicht möglich ist, sein Unterpachtrecht zu vererben.
– Wenn Ehegatten oder Lebensgefährten gemeinsam Unterpächter sind und einer von ihnen stirbt, setzt der der andere den Unterpachtvertrag allein fort.
– Wiener Kleingartengesetz ► Link: www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrW/LRWI_B240_000/LRWI_B240_000.html
– Vereinsgesetz ► Link: www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20001917
Rechts-Infos des Zentralverbandes
– Neue Bestimmungen im Nachbarrecht
– Luftraum über einem Kleingarten
– Gemeinsame Unter- bzw. Einzelpächter
– Kautionen zur Behebung von Bauschäden
– Eintrittsberechtigte nach Tod des Unterpächters
– Fortsetzung des Unterpachtrechtes bei maßgeblicher Bewirtschaftung über 5 Jahre